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   OLG Hamm, 27.04.2012 - II-2 WF 64/12   

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https://dejure.org/2012,12579
OLG Hamm, 27.04.2012 - II-2 WF 64/12 (https://dejure.org/2012,12579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.04.2012 - II-2 WF 64/12 (https://dejure.org/2012,12579)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. April 2012 - II-2 WF 64/12 (https://dejure.org/2012,12579)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einholung eines Sachverständigengutachtens rechtfertigt per se keine Abweichung vom Regelstreitwert

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1971
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 11.02.2011 - 10 WF 399/10

    Verfahrenswert im Sorgerechtsverfahren bei Einholung eines schriftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2012 - 2 WF 64/12
    Zwar kann es im Einzelfall aufgrund des besonderen Arbeitsaufwandes für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten gerechtfertigt sein, vom Regelwert abzuweichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.9.2011, Az. II-6 WF 307/11, OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2011, Az. 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373 = FamRZ 2011, 993).
  • OLG Hamm, 19.09.2011 - 6 WF 307/11

    Voraussetzungen für das Abweichen vom üblichen Gegenstandswert nach oben bei

    Auszug aus OLG Hamm, 27.04.2012 - 2 WF 64/12
    Zwar kann es im Einzelfall aufgrund des besonderen Arbeitsaufwandes für das Gericht und die Verfahrensbevollmächtigten gerechtfertigt sein, vom Regelwert abzuweichen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.9.2011, Az. II-6 WF 307/11, OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2011, Az. 10 WF 399/10, NJW 2011, 1373 = FamRZ 2011, 993).
  • KG, 03.06.2014 - 13 WF 116/14

    Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls: Kriterien für die Heraufsetzung des

    a) In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass eine Abweichung vom Regelwert in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Kindesgefährdungssachen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet, oder weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]), weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder schließlich, weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden, weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwerts) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8]) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat (vgl. zum Ganzen ausführlich Kammergericht, Beschluss vom 25. September 2012 - 17 WF 268/12 -, FamRZ 2013, 723 [bei juris Rz. 4] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [6. Aufl. 2014], § 10 Rn. 44; Meyer, GKG/FamGKG [14. Aufl. 2014], § 45 FamGKG Rn. 3f. [beide jeweils unter Bezugnahme auf KG, Beschluss vom 25. September 2012, a.a.O.]).

    Das OLG Hamm (Beschluss vom 27. April 2012 -2 WF 64/12 -, FamRZ 2012, 1971 [bei juris Rz. 5]) hebt hervor, dass auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen sei.

  • OLG Koblenz, 21.01.2015 - 7 WF 57/15

    Sorgerechtsverfahren: Abweichung von dem Regelverfahrenswert

    Zitierungen zu Leitsatz 2: Anschluss OLG Hamm, 27. April 2012, II-2 WF 64/12FamRZ 2012, 1971 und OLG Düsseldorf, 19. September 2014, II-8 WF 105/14, MDR 2015, 38 .

    Auch in anderen Sorgerechts- oder Umgangsregelungsverfahren ist die Einholung von Sachverständigengutachten üblich, wenn die Verfahren streitig geführt werden und das Kindeswohl betreffende Fragen entscheidungserheblich sind, für deren Klärung das Gericht nicht über die erforderliche Sachkenntnis verfügt (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2012, 1971; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.2014, II-8 WF 105/14 bei juris.web).

  • OLG Frankfurt, 23.06.2020 - 4 WF 97/20

    Anwendung des Regelstreitwertes nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG für

    Die teils vertretene Auffassung, bereits die Einholung eines Sachverständigengutachtens lasse regelmäßig die Erhöhung des Verfahrenswertes geboten erscheinen (vgl. OLG Celle NJW 2011, 1373), teilt der erkennende Senat daher nicht (ebenso OLG Koblenz FamRZ 2015, 1751 [LS]; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 953 [LS], OLG Hamm FamRZ 2012, 1971; Schneider NZFam 2015, 624).
  • KG, 25.09.2012 - 17 WF 268/12

    Kindschaftssache: Heraufsetzung des Verfahrenswertes

    b) Eine Abweichung vom Regelwert kann vielmehr in Betracht kommen, wenn der zu entscheidende Fall von einer durchschnittlichen Konstellation wesentlich abweicht; beispielsweise, weil der Arbeitsaufwand des Familiengerichts aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das in durchschnittlichen Umgangsfällen übliche Maß deutlich übersteigt, etwa, weil sich die Sachverhaltsaufklärung besonders (arbeits- oder zeit-) aufwändig gestaltet (vgl. Verfahrenshandbuch Familiensachen/von Swieykowski-Tzaska [2. Aufl. 2010], § 2 Rn. 286); weil ein umfangreiches Sachverständigengutachten einzuholen und mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19. September 2011 - 6 WF 307/11 -, FuR 2011, 72 [bei juris Rz. 3]; OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 - 10 WF 399/10 -, NJW 2011, 1373 [bei juris Rz. 8]); weil das Verfahren aufgrund eines außergewöhnlichen Konfliktpotentials der Beteiligten für das Familiengericht nur mit einem deutlichen Mehraufwand an Zeit-, Arbeits- und Ressourceneinsatz bewältigt werden kann oder weil das Verfahren mehrere Kinder betrifft, deren persönlichen Verhältnisse sich erheblich voneinander unterscheiden weil etwa die Kinder auf unterschiedliche Pflegestellen bzw. Heime verteilt sind (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich [Keske], FamFG [3. Aufl. 2012], § 45 FamGKG Rn. 7) und auch keine anderweitigen Gesichtspunkte vorhanden sind, die dazu beitragen können, eine ansonsten gebotene Heraufsetzung des Wertes wieder zu relativieren wie beispielsweise, dass die Akte gleichwohl insgesamt einen eher geringen Umfang aufweist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 2 WF 64/12 -, RVG Report 2012, 313 [bei juris Rz. 6]: Aktenumfang von 168 Blatt, Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung von zwei Anhörungsterminen rechtfertigt nicht stets eine Anhebung des Regelwertes) oder die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beteiligten Zurückhaltung gebieten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2011 - 5 WF 6/11 -, RVG Report 2011, 347 [bei juris Rz. 5]; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2011 - 17 UF 225/10 -, FamRZ 2011, 825 [bei juris Rz. 8] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis [4. Aufl. 2011], § 10 Rn. 25; Horndasch/Viefhues-Sinouh, FamFG [2. Aufl. 2011], Teil 3: Gerichtskosten Rn. 836) oder schließlich, weil die Sache aus sonstigen Gründen nur geringe Bedeutung hat.
  • OLG Brandenburg, 18.07.2016 - 9 WF 177/16

    Keine Erhöhung des Verfahrenswertes in Umgangssache bei Einholung eines

    Allein die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einer Umgangssache und die hiermit regelmäßig verbundenen mehrfachen Anhörungstermine reichen für eine Erhöhung des Verfahrenswertes im Regelfall noch nicht aus (vgl. auch OLG Koblenz, FamRZ 2015, 1751 ; OLG Düsseldorf, FamRZ 2015, 953 ; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1971 ).
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